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Satzung
Satzung der Tauchsport Gemeinschaft Lingen. e.V.
A. Allgemeines
§ 1 Name und Sitz
• Der Verein führt den Namen „Tauchsport Gemeinschaft Lingen e.V.
• Er hat seinen Sitz in Lingen (Ems)
• Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Lingen eingetragen.
• Der Verein hat mehrere Sparten.
§ 2 Verbandszugehörigkeit
Der Verein ist Mitglied im Tauchsport Landesverband Niedersachsen e.V. (TLN) und im Verband Deutscher Sporttaucher e.V. (VDST). Er erkennt die Satzung, Ordnung und Bestimmungen dieser Verbände als für sich und seine Mitglieder verbindlich an.
§ 3 Vereinszweck und Gemeinnützigkeit
1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein dem zuständigen Landestauchsportverband, dem VDST e.V. sowie dem zuständigen Finanzamt für Körperschaften an.
2) Der Zweck des Vereins ist die Pflege, die Ausübung und die Förderung des Tauch und Wassersports, sowie die Förderung der Jugendarbeit und die Integration von Menschen mit Behinderung in den genannten Sportarten.
3) Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht.
• Förderung sportlicher Übungen und Leistungen in den Bereichen des Freizeit und Leistungssports.
• Förderung der allgemeinen, insbesondere der sportlichen Jugendpflege.
• Aus und Fortbildung von Sporttauchern, Übungsleitern und Tauchlehrern.
• Förderung und Gestaltung Freizeit bezogener Tauch und Wassersportaktivitäten.
• Förderung von Natur und Umweltschutz am und im Wasser.
• Förderung des Schwimm und Wassersports
• Förderung von Sportlern mit und ohne Behinderung.
4) Der Verein ist selbstlos und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
5) Die Mittel und alle Einnahmen (Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträge, Spenden, Zuschüsse und etwaige Gewinne) des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
7) Die Mitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen. Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen. Die Mitglieder des Vorstandes können für ihren Arbeits- oder Zeitaufwand (pauschale) Vergütungen erhalten. Der Umfang der Vergütungedarf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.
8) Der Verein ist politisch, wirtschaftlich und konfessionell neutral.
§ 4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Weiteres regelt die Geschäftsordnung
§ 5 Vereinsämter
• Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
• Übersteigen die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit so können Aufwandsentschädigungen gewährt werden. §3 Ziffer 6 dieser Satzung ist zu beachten.
B Mitgliedschaft im Verein
§ 6 Mitglieder
1) Der Verein unterscheidet
• Mitglieder im Allgemeinen
• Ehrenmitglieder
• Spartenmitglieder
• Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt unter der Voraussetzung des §16 dieser Satzung.
§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft
• Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die Interesse am Tauch und Wassersport hat.
• Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters nachweisen.
• Der Gesamtvorstand kann der Aufnahme in den Verein vor Ablauf von 3 Monaten nach Einreichung des Aufnahmeantrages widersprechen. Er ist nicht verpflichtet, etwaige
Ablehnungsgründe mitzuteilen. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags ist unanfechtbar.
• Die Mitgliedschaft in der Sparte Tauchen kann vom Vorstand ausgeschlossen werden, wenn zwingende Gründe vorliegen. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
§ 8 Aufnahmefolgen
• Mit der Einreichung des Aufnahmeantrags beginnt die vorläufige Mitgliedschaft.
• Mit Eingang des ersten Beitrages beginnt die Mitgliedschaft. Mit dem Aufnahmeantrag werden die von der Mitgliederversammlung bestimmte Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeitrag fällig.
• Bei Nichtzahlung des ersten Beitrages erlischt die vorläufige Mitgliedschaft ohne besondere schriftliche oder mündliche Kündigung. Der Antrag gilt dann als nicht gestellt.
• Jedes neue Mitglied erhält ein Exemplar der aktuellen Vereinssatzung, der Geschäftsordnung und der aktuellen Beitragssatzung. Es verpflichtet sich durch seinen Aufnahmeantrag zur Anerkennung der Satzung und der Vereinsordnungen.
§ 9 Rechte der Mitglieder
• Sämtliche Mitglieder haben Anspruch darauf, die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der Satzung, der Vereinsordnungen und der von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse und getroffenen Anweisungen zu nutzen und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.
• Die Mitglieder genießen alle Rechte, die sich aus der Satzung, insbesondere aus der Zweckbestimmung des Vereins ergeben. Ehrenmitglieder haben alle Rechte eines ordentlichen Mitglieds.
• Eine Übertragung des Stimmrechts bei Mitgliederversammlungen ist nicht zulässig.
• Im Einvernehmen mit dem Vorstand kann ein Mitglied bei besonderen Umständen, insbesondere bei längerer Abwesenheit vom Wohnort, das Ruhen der Mitgliedschaft vereinbaren. Während des Ruhens der Mitgliedschaft sind die Rechte und Pflichten des Mitglieds ausgesetzt.
§ 10 Pflichten der Mitglieder
• Sämtliche Mitglieder haben sich aus der Satzung, den Vereinsordnungen und insbesondere die sich aus der Zweckbestimmung des Vereins ergebenden Pflichten zu erfüllen. Sie sind gehalten, den Verein bei der Erfüllung seiner Aufgaben sowie die sportlichen Bestrebungen und Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen.
• Die Mitglieder sind zur Befolgung der von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse und Anordnungen verpflichtet
§ 11 Beiträge und Gebühren
• Alle Mitglieder bezahlen einen Monatlichen Mitgliederbeitrag. Neu aufgenommene Mitglieder zahlen mit dem ersten Beitrag eine einmalige Aufnahmegebühr. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. Näheres regelt die Beitragsordnung
• Die Höhe der Mitgliedsbeiträge, die Höhe der Aufnahmegebühr sowie deren Fälligkeit und die Zahlungsweise setzt die Mitgliederversammlung fest. Sie kann eine Beitragsordnung erlassen.
• Die Beitragshöhe kann nach Mitgliedergruppen unterschiedlich festgesetzt werden. Die Unterschiede müssen sachlich gerechtfertigt sein.
• Die Beiträge des Vereins werden im Lastschriftverfahren erhoben. Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Verein eine entsprechende Ermächtigung zu erteilen.
• Mitglieder, die den Beitrag nach Fälligkeit nicht entrichtet haben, werden schriftlich mit
Fristsetzung gemahnt. Die Mahnung ist an die letzte dem Verein mitgeteilte Anschrift des
Mitglieds zu richten. Für die Dauer des Beitragsrückstandes trotz schriftlicher Mahnung ruht die
Mitgliedschaft. Die Mitgliedschaft erlischt automatisch bei Nichtzahlung des Beitrages trotz
zweimaliger erfolgloser Mahnung nach Ablauf der Mahnfrist. In der letzten Mahnung ist das
Mitglied auf die Rechtsfolgen der Nichtzahlung hinzuweisen. Gegen das Erlöschen der
Mitgliedschaft ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
• Der Gesamtvorstand kann unverschuldet in Not geratenen Mitgliedern die Zahlung der Beiträge stunden, in besonderen Fällen auch ganz oder teilweise erlassen.
• Der Vorstand ist berechtigt, neben den Mitgliedsbeiträgen eine Gebühr für die Teilnahme an einem Tauchkurs festzulegen. Die Kursgebühr soll in Abhängigkeit von den mit dem Kurs zusammenhängenden Aufwendungen bestimmt werden. Einzelheiten regelt die Geschäfts und Beitragsordnung.
§ 12 Umlagen
Die Mitgliederversammlung kann zur Deckung eines größeren Finanzbedarfs des Vereins, der mit den regelmäßigen Beiträgen nicht erfüllt werden kann, die Erhebung einer Sonder oder einer Investitionsumlage in Form von Geld, Sach oder Dienstleistungen beschließen. Weiteres beschließt die Mitgliederversammlung.
§ 13 Maßregelungen
Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen des Gesamtvorstandes verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Gesamtvorstand folgende Maßregelungen verhängt werden.
• schriftliche Ermahnung
•schriftlicher Verweis
• zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins.
• Ausschluss
Die Entscheidung über die Maßregelung ist dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen.
§ 14 Beendigung der Mitgliedschaft
• Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod, Erlöschen oder Ausschluss aus dem Verein.
• Die Mitgliedschaft kann durch schriftliche Austrittserklärung des Mitgliedes unter Einhaltung einer Frist von einem Monat gekündigt werden. Die Kündigung ist an den Vorstand zu richten.
• In besonderen Fällen ist eine sofortige Beendigung der Mitgliedschaft möglich.
• Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Ansprüche auf Rückzahlungen von Mitgliedsbeiträgen aufgrund einer Mitgliedskündigung bestehen nicht.
§ 15 Ausschluss
• Durch Beschluss des Gesamtvorstandes kann ein Mitglied auf Antrag aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Solche wichtigen Ausschließungsgründe sind insbesondere grobe oder beharrliche Verstöße des Mitglieds gegen Satzung, Ordnung oder Interessen des Vereins sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane.
• Erhebliche Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen trotz Ermahnung
• Schwere Schädigung des Ansehens des Vereins.
• Unehrenhaftes oder grob unsportliches Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins.
• Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zu geben, sich zu den Anschuldigungen binnen einer Frist von sieben Tagen schriftlich oder mündlich gegenüber dem Gesamtvorstand zu äußern. Nach Ablauf der Frist entscheidet der Gesamtvorstand. Der Ausschließungsbeschluss wird sofort mit Beschlussfassung wirksam. Der Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied sofort vom Vorstand mit genauer Begründung durch eingeschriebenen Brief
mitzuteilen. Gegen die Ausschlussentscheidung ist die Beschwerde an die nächste Mitgliederversammlung zulässig. Sie muss schriftlich und binnen 3 Wochen nach Zugang der Entscheidung mit Begründung erfolgen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
• Ein Ausschluss der mit absoluter Mehrheit auf einer Mitgliederversammlung beschlossen wurde, ist mit sofortiger Wirkung bindend.
§ 16 Ehrungen
1)Für besondere Verdienste um den Verein und den Tauch und Wassersport im Allgemeinen kann die Eigenschaft als Ehrenmitglied verliehen werden.
2)Die Ernennung eines Ehrenmitglieds erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes oder durch die Mitglieder in einer Mitgliederversammlung.
3)Der Verein kann sich eine Ehrenordnung geben.
C. Organe des Vereins
§ 17 Vereinsorgane
1)Die Vereinsorgane sind
• der geschäftsführende Vorstand, bestehend aus Vorsitzendem und zwei Stellvertreter
• der Gesamtvorstand
• die Mitgliederversammlung
• die Ausschüsse
Alle Organmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Für die Abgeltung des Aufwendungsersatzes gilt die Verwaltungs und Reisekostenordnung des Vereins, die vom Gesamtvorstand beschlossen wird.
Alle Organmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein.
§ 18 Vorstand
• Der geschäftsführende Vorstand (§26BGB) besteht aus dem Vorsitzenden und zwei stellvertretenden Vorsitzende. Alle sind allein vertretungsberechtigt.
• Im Innenverhältnis zum Verein gilt, dass der stellvertretende Vorsitzende nur im Fall der Verhinderung des Vorsitzenden, der zweite Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt ist. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
• Der Vorstand leitet den Verein. Ihm obliegt neben der Vertretung des Vereins die Wahrnehmung aller Vereinsgeschäfte nach Maßgabe der Satzung, der Ordnungen und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er hat das Recht, an allen Sitzungen des Vereins jederzeit teilzunehmen. Er führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung und verwaltet das Vereinsvermögen. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben.
• Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für 3 Jahre gewählt. Sie bleiben, auch nach Ablauf der Amtszeit, bis zur Satzungsgemäßen Neuwahl im Amt.
• Scheidet während seiner Amtszeit ein Geschäftsführendes Vorstandsmitglied aus dem Vorstand aus, so muss innerhalb von 6 Wochen eine Neuwahl stattfinden.
• Die Mitglieder des Vorstandes werden durch den Vorsitzenden einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Für die Beschlussfassung gelten die Bestimmungen der Mitgliederversammlung
§ 19 Gesamtvorstand
1) Zur Unterstützung des geschäftsführenden Vorstandes wird ein Gesamtvorstand gebildet. Er besteht mindestens aus dem Vorstand (§18)
2) Er kann nach Bedarf um weitere Mitglieder für spezielle Aufgaben erweitert werden. (näheres regelt die Geschäftsordnung)
3) Der Gesamtvorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder mindestens zwei Mitglieder des Gesamtvorstandes dies beantragen. Die Sitzungen des Gesamtvorstandes werden durch den Vorsitzenden einberufen. Der Gesamtvorstand ist nur beschlussfähig, wenn alle Mitglieder des Gesamtvorstandes eingeladen und mindestens die Hälfte der Mitglieder des Vorstandes anwesend sind. Für die Beschlussfassung gelten die Bestimmungen der Mitgliederversammlung. Der Gesamtvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
4) Über Sitzungen und Beschlüsse des Gesamtvorstandes ist ein Protokoll zu erstellen, dass vom Leiter der Sitzung und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.
5) Die Mitglieder des Gesamtvorstandes werden von der Mitgliederversammlung für 3 Jahre gewählt. Sie bleiben, auch nach Ablauf der Amtszeit, bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt.
6) Scheidet ein Mitglied des Gesamtvorstandes, dass nicht zum Geschäftsführenden Vorstand (§18 dieser Satzung) gehört, vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so ist der Vorstand befugt, bis zur Beendigung der laufenden Wahlperiode einen Nachfolger kommissarisch einzusetzen.
8) Die Mitglieder des Gesamtvorstandes haben in der Mitgliederversammlung je eine Stimme.
§ 20 Mitgliederversammlung
• Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie besteht aus den anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern des Vereins.
• Eine ordentliche Mitgliederversammlung muss mindestens einmal jährlich einberufen werden. Sie soll im ersten Quartal des Jahres stattfinden.
• Die Einberufung der Mitgliederversammlung, erfolgt in Textform entweder per Brief an die letzte mitgeteilte Mitgliedsanschrift, per Mail an die letzte mitgeteilte E-Mail adresse und/oder durch Veröffentlichung Sie muss die Tagesordnung enthalten.
• Zwischen dem Tag der Absendung der Einladung und dem Termin der Mitgliederversammlung muss eine Frist von mindestens zwei Wochen liegen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Aufgabe der Einladung bei der Post unter der letzten dem Verein bekannten Mitgliederanschrift.
• In dringenden Angelegenheiten kann die Einladungsfrist auf drei Werktage reduziert werden. In diesem Fall ist auf die Verkürzte Ladungsfrist und den Grund dafür in der Einladung hinzuweisen. Die Mitglieder müssen den Grund in der Versammlung bestätigen. Bei verkürzter Ladung können keine Satzungs oder Beitragsänderungen beschlossen werden.
• Der Vorsitzende oder bei seiner Verhinderung der Stellvertretende Vorsitzende leitet die Versammlung und hat das Ordnungsrecht.
§ 21 Inhalt der Tagesordnung
1) Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss mindesten folgende Punkte enthalten.
• Bericht des Vorstandes
• Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer (soweit erforderlich)
• Entlastung des Vorstandes (soweit erforderlich)
• Wahlen (soweit erforderlich)
• Anträge der Mitglieder (soweit welche vorliegen)
• Sonstiges
2) Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn ihre Dringlichkeit bejahrt wird. Dies kann dadurch geschehen, dass die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließt, dass der Antrag als Dringlichkeitsantrag in die Tagesordnung aufgenommen wird. Ein Antrag auf Beitrags oder Satzungsänderung kann nicht als Dringlichkeitsantrag behandelt werden.
§ 22 Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung
• Die ordnungsgemäß einberufende Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder, sofern der Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende anwesend ist.
• Stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder des Vereins.
• Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Stimmendhaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden beziehungsweise die des Versammlungsleiters. Bei Beschlüssen über die Änderung der Satzung oder die Änderung des Vereinszwecks ist eine Stimmenmehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Bei Beschluss über die Auflösung des Vereins ist eine ¾ Mehrheit
erforderlich.
• Soll eine Abstimmung oder Wahl geheim erfolgen, so müssen dies mindestens 10% der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beantragen.
• Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, welches von dem Vorsitzenden beziehungsweise dem Leiter der Versammlung und dem Protokollführer zu unterschreiben ist.
§ 23 Außerordentliche Mitgliederversammlung
• Der Vorstand kann von sich aus eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
• Auf schriftliches Verlangen von mindestens 2/10 aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder muss der Vorstand unter Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
• Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Regelungen über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.
§ 24 Kassenprüfer
• Die jährliche Kontrolle der Rechnungsführung obliegt den von der Mitgliederversammlung bestellten Kassenprüfern. Dieser gibt dem Vorstand Kenntnis von dem jeweiligen Ergebnis seiner Prüfungen und erstattet der Mitgliederversammlung Bericht.
•Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören.
§ 25 Ausschüsse
• Der Gesamtvorstand kann bei Bedarf für die Erledigung von Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder vom Gesamtvorstand berufen werden.
• Die Sitzungen der Ausschüsse erfolgen nach Bedarf und werden durch den Ausschussleiter einberufen.
§ 26 Ordnungen
• Der Verein kann sich weitere Ordnungen geben. Die Ordnungen des Vereins sind nicht Satzungsbestandteil.
• Die Ordnungen werden von der Mitgliederversammlung beschlossen, geändert oder aufgehoben, sofern die Satzung nichts anderes regelt.
• Alle Ordnungen sind zu Veröffentlichen.
§ 27 Haftpflicht
• Für die aus dem Vereins
-, insbesondere aus dem Trainings
-, Tauch
-, Wettkampf
-, Veranstaltungs
– und Ausbildungsbetrieb entstehenden Schäden und Sachverluste auch in den Räumen des Vereins haftet der Verein den Mitgliedern gegenüber nicht.
§ 28 Sportunfälle
• Bei Sportunfällen sind die Mitglieder verpflichtet, diese innerhalb von 24 Stunden dem Vorstand anzuzeigen. Bei nicht rechtzeitiger Meldung besteht die Gefahr des Haftungsausschusses seitens der Versicherung. Ansprüche gegenüber dem Verein können nicht geltend gemacht werden.
§ 29 Auflösung des Vereins
• Die Auflösung des Vereins kann nur von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, die sonstige Beschlüsse nicht fasst.
• Zur Beschlussfassung bedarf es der schriftlichen Ankündigung an alle stimmberechtigten Mitglieder unter Einbehaltung einer Frist von 6 Wochen.
• Die Versammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins anwesend sind. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
• Für den Fall der Auflösung des Vereins werden der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister zu Liquidatoren bestellt. Deren Rechte und Pflichten richten sich nach §§74ff.BGB.
• Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an dem Kreissportbund Emsland der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
• Der Vorsitzende hat die Auflösung des Vereins zum Vereinsregister beim Amtsgericht Lingen (Osnabrück) anzumelden.
Schlussreglung