Satzung der Tauchsport-Gemeinschaft Lingen e.V.

Stand: 04.02.2023

Präambel:

Die Tauchsport-Gemeinschaft Lingen e. V. gibt sich folgendes Leitbild, an dem sich das Vereinsleben und die Arbeit der Organe, der Amts- und Funktionsträger, sowie aller sonstigen Mitarbeiter orientieren: Der Verein, seine Mitglieder, Amtsträger und Mitarbeiter bekennen sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes und treten für die körperliche und seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein. Der Verein, seine Amtsträger und Mitarbeiter pflegen eine Aufmerksamkeitskultur und führen regelmäßig Präventionsmaßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendliche vor sexualisierter Gewalt im Sport durch. Der Verein tritt für einen doping- und manipulationsfreien Sport ein. Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral. Er vertritt den Grundsatz religiöser, weltanschaulicher und ethnischer Toleranz und Neutralität. Der Verein wendet sich entschieden gegen Intoleranz, Rassismus und jede Form von politischem Extremismus. Der Verein fördert die Inklusion behinderter und nichtbehinderter Menschen und die Integration von Menschen mit Zuwanderungshintergrund. Er verfolgt die Gleichstellung der Geschlechter.

Aus Gründen der Lesbarkeit sind im Satzungstext durchgängig alle Personen, Funktionen und Amtsträgerbezeichnungen in der männlichen Form gefasst. Soweit die männliche Form gewählt wird, werden damit sowohl weibliche sowie männliche oder diverse Funktions- und Amtsträger angesprochen.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen Tauchsport-Gemeinschaft Lingen e.V. Der Verein ist in das Vereinsregister im Amtsgericht Osnabrück eingetragen.

Der Sitz des Vereins ist in Lingen (Ems).

Das Geschäftsjahr des Vereinsjahrs ist das Kalenderjahr.

Der Verein kann mehrere Sparten haben.

§ 2 Zweck

Zweck des Vereins ist die Pflege, die Ausübung und die Förderung des Tauch- und Wassersports, sowie die Förderung der Jugendarbeit und die Integration von Menschen mit Behinderung in den genannten Sportarten:

• – Tauchen für Menschen mit und ohne Behinderung.

• – Schwimmen und Schnorcheln für Menschen mit und ohne Behinderung.

Der Vorstand kann die Gründung weiterer unselbständiger Sparten beschließen.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die:

• – Förderung sportlicher Übungen und Leistungen in den Bereichen des Freizeit-, Breiten und Leistungssports.

• – Förderung der allgemeinen, insbesondere der sportlichen Jugendpflege.

• – Aus-, Fortbildung und Einsatz von Sportlern, Übungsleitern, Trainern und Ausbildern.

• – Förderung und Gestaltung von Freizeit bezogener Tauch- und Wassersportaktivitäten.

• – Förderung von Natur- und Umweltschutz.

• – Förderung des Sports.

• – Förderung von Sportlern mit und ohne Behinderung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein den zuständigen Landes- und Bundesverbänden sowie dem zuständigen Finanzamt für Körperschaften an.

§ 3 Verbandszugehörigkeit

Der Verein ist Mitglied im Kreissportbund Emsland und in den für die betriebenen Sportarten zuständigen Fachverbänden.

Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Bünde und Verbände nach Absatz 1 als verbindlich an.

Um die Durchführung der Vereinsaufgaben zu ermöglichen, kann der Gesamtvorstand den Eintritt in Bünde, Verbände und Organisationen und über den Austritt beschließen.

§ 4 Mitgliedschaft

Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, wie auch eine juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts.

Die Vereinsmitgliedschaft gliedert sich in Aktiv- und Passivmitglieder und Ehrenmitglieder. Eine weitere Unterteilung regelt die Gebührenordnung.

Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die Angebote des Vereins / der Sparte, der sie angehören, im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen können und/oder am Sportbetrieb teilnehmen können.

Für passive Mitglieder steht die Förderung des Vereins oder bestimmter Vereinssparten im Vordergrund. Sie nutzen die sportlichen Angebote des Vereins nicht.

Mit der Aufnahme in den Verein wird auch die grundsätzliche Zustimmung zur gebotenen Erfassung, Speicherung und zweckbestimmten zulässigen Nutzung der persönlichen Mitgliederdaten erteilt, die der Verein unter Berücksichtigung der EU-Datenschutz-Grundverordnung und des Vereinszwecks zu verwalten hat. Die aktuelle Datenschutzerklärung/-ordnung der TGL kann auf der Webseite www.tg-lingen.de heruntergeladen werden.

Kurzzeit- oder Probemitglieder (= weniger als 6 Monate Mitgliedschaft) sind im Gegensatz zu den ordentlichen Mitgliedern nicht stimmberechtigt.

Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Die Ablehnung eines Aufnahmegesuchs muss nicht begründet werden. Der Vorstand hat die Möglichkeit, der Aufnahme in den Verein vor Ablauf von 6 Monaten zu widersprechen. Er ist nicht verpflichtet etwaige Ablehnungsgründe mitzuteilen. Eine Ablehnung ist unanfechtbar.

Bei Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter zum Aufnahmeantrag erforderlich. Mit der Aufnahme in den Verein erkennt jedes Mitglied die Bestimmungen und Vorgaben dieser Satzung sowie der Mitgliedsverbände und -Bünde, ebenso die ergänzenden Richtlinien und Ordnungen sowie Beschlüsse der Mitgliederversammlung an.

Personen, die sich in besonderer Weise um den Verein und seine Zweckverfolgung verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes mit Zustimmung durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben kein Stimmrecht. Sie nehmen mit beratender Stimme an den Mitgliederversammlungen teil. Der Verein kann im Übrigen eine separate Ehrenordnung mit Zustimmung durch den Vorstand beschließen.

Die Mitgliedschaft endet

mit dem Tod (natürliche Person) oder der Auflösung (juristische Person) des Mitglieds,

durch Austritt,

durch Ausschluss aus dem Verein.

Der Austritt muss schriftlich mit persönlicher Unterschrift gegenüber dem Geschäftsführenden Vorstand nach § 26 BGB erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Quartals (31.03.; 30.06.; 30.09.; 31.12.) möglich.

Ein Mitglied kann mit sofortiger Wirkung durch Vorstandsbeschluss aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es:

  • grob gegen die Satzung oder Ordnungen schuldhaft verstößt;
  • in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt;
  • sich grob unsportlich verhält;
  • dem Verein oder dem Ansehen des Vereins durch unehrenhaftes Verhalten, insbesondere durch Äußerung extremistischer oder verfassungsfeindlicher Gesinnung bzw. Haltung innerhalb und außerhalb des Vereins schadet;
  • gegen die Grundsätze des Kinder- und Jugendschutzes verstößt.

Vor der Entscheidung über den Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied Gehör unter Mitteilung der Ausschlussgründe zu gewähren, dies mit einer abschließenden Äußerungsfrist von zehn Tagen ab Zugang der beabsichtigten Entscheidung.

Mit Zugang des Ausschließungsbeschlusses ruhen die Mitgliedschaftsrechte des Mitglieds, die Beitragspflicht besteht bis zum Ablauf des Quartals.

Der Ausschließungsbeschluss wird dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes oder persönlicher Übergabe oder persönlichem Briefeinwurf bekanntgegeben und wird dadurch wirksam.

Dem betroffenen Mitglied steht gegen den Ausschluss kein vereinsinternes Beschwerderecht zu. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch am Vereinsvermögen.

Handelt es sich bei dem auszuschließenden Mitglied um ein Mitglied des Gesamtvorstandes, dann entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem austretenden Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu.

§ 5 Mitgliederrechte minderjähriger Vereinsmitglieder

Kinder bis zum vollendeten 13. Lebensjahr und andere Personen, die als geschäftsunfähig im Sinne der Regelungen des BGB gelten, haben in der Mitgliederversammlung keine Antrags-, Stimm- und Rederechte. Alle weiteren Mitgliedschaftsrechte, insbesondere die Nutzung der sportlichen Vereinsangebote, können diese Mitglieder persönlich ausüben.

Minderjährige Mitglieder ab dem vollendeten 14. Lebensjahr üben ihre Mitgliedschaftsrechte im Verein persönlich aus. Ihre gesetzlichen Vertreter sind von der Wahrnehmung der Mitgliedschaftsrechte ausgeschlossen, sind aber berechtigt, an Mitgliederversammlungen teilzunehmen.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Die Mitglieder sind verpflichtet Beiträge zu zahlen. Es können zusätzlich Aufnahmegebühren, Umlagen, Gebühren für besondere Leistungen des Vereins sowie spartenspezifische Beiträge erhoben werden. Näheres regelt die Gebührenordnung.

Über Höhe und Fälligkeit sämtlicher Beiträge, und Gebühren entscheidet der Gesamtvorstand durch Beschluss. Umlagen können bis zur Höhe des Dreifachen des jährlichen Mitgliedsbeitrages von der Mitgliederversammlung festgesetzt werden. Beschlüsse über Beitragsfestsetzungen sind den Mitgliedern bekannt zu geben. Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen des Namens, der Bankverbindung, der Anschrift sowie der E-Mail-Adresse mitzuteilen.

Die Fälligkeit der Beiträge erfolgt quartalsweise im Voraus, ausschließlich per SEPA-Lastschriftverfahren. In Ausnahmefällen kann dies per Überweisung geschehen. Hierzu ist beim Vorstand ein schriftlicher Antrag zu stellen, der per Vorstandsbeschluss genehmigt oder abgelehnt werden muss. Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind dadurch entstehende Kosten durch das Mitglied zu tragen.

Wenn der Beitrag im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung in Zahlungsverzug. Der ausstehende Beitrag kann dann bis zu seinem Eingang gemäß § 288 Abs. 1 BGB mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB verzinst werden. Der geschäftsführende Vorstand kann bei Zahlungsverzug ein Inkassounternehmen oder/und einen Rechtsanwalt einschalten.

Fällige Beitragsforderungen können vom Verein außergerichtlich und gerichtlich geltend gemacht werden. Die entstehenden Kosten hat das Mitglied zu tragen.

Der geschäftsführende Vorstand kann in begründeten Einzelfällen, Beitragsleistungen oder -pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

Ehrenmitglieder können vom Gesamtvorstand von der Beitragspflicht befreit werden oder auch wieder dazu verpflichtet werden.

Sollte der Verein aufgrund von höherer Gewalt, behördlicher Anordnungen, Pandemien oder aus anderen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen, seine Vereinsangebote vorübergehend nicht oder nicht in vollem Umfang aufrechterhalten, begründet dies kein Sonderkündigungsrecht und berechtigt das Mitglied auch nicht zum Kürzen des vereinbarten Mitgliedsbeitrags.

§ 7 Organe

Organe des Vereins sind:

die Mitgliederversammlung,

der Gesamtvorstand (Vorstand).

§ 8 Gesamtvorstand und Vorstand nach § 26 BGB

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassenwart, dem Ausbildungsleiter und dem Kompressor-/Gerätewart.

Der 1. Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden (2. Vorsitzende) und der Kassenwart bilden den Vorstand nach § 26 BGB und vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Kein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes ist alleinvertretungsberechtigt. Es bedarf immer mindestens zwei Willensäußerungen.

Der geschäftsführende Vorstand kann Ausschüsse bilden und für herausgehobene Aufgaben Beisitzer ernennen. Die Beisitzer haben kein Stimmrecht.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wählbar sind nur volljährige Vereinsmitglieder. Bis zu einer Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, kann der Gesamtvorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen kooptieren (Interimslösung).

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben, soweit sie nicht durch die Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung. Die Leitung der Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden oder einen der stellvertretenden Vorsitzenden.

die Aufstellung des Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes.

Aufnahme und Mitwirkung beim Ausschluss von Mitgliedern und Verhängung von Sanktionen (Sanktionen regelt die Geschäftsordnung).

Berufung von Beisitzern und Berufung von Nachfolgern für ausgeschiedene Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes.

Beschlussfassung über Beiträge und Gebühren.

Einrichtung und Auflösung neuer Sparten.

Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung und ergänzende Ordnungen geben.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens 50% des geschäftsführenden Vorstandes anwesend sind. Bei einer virtuellen oder hybriden Versammlung gilt die Video-Zuschaltung als anwesend.

Die Einladung erfolgt in Textform (z.B. auch elektronische Medien) durch den Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch einen stellvertretenden Vorsitzenden – auch in Eilfällen – spätestens eine Woche vor der Sitzung. Der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht.

Der Vorstand beschließt grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder bei dessen Abwesenheit die der stellvertretenden Vorsitzenden.

Die Beschlüsse sind zu protokollieren und vom Sitzungsleiter und Schriftführer zu unterschreiben. Das Protokoll muss enthalten:

Ort und Zeit der Sitzung,

die Namen der Teilnehmer und des Sitzungsleiters,

die gefassten Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse.

Vorstandsbeschlüsse können im schriftlichen Verfahren gefasst werden, wenn alle Mitglieder des Vorstands dem Beschlussvorschlag schriftlich zustimmen. Vorstandsbeschlüsse können durch virtuelle oder hybride Sitzungen (Video-Konferenz) gefasst werden, wenn die Stimmabgabe deutlich erkennbar ist. Die Unterlagen über die Beschlussfassung sind als Anlage zum Protokoll zu verwahren.

§ 9 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, soweit sie nicht dem Vorstand oder anderen Vereinsorganen obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:

Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr,

Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes, des Rechnungsprüfungsberichts der Kassenprüfer, der Jahresberichte der Spartenleiter, Entlastung des Vorstands,

Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und der Kassenprüfer,

Änderung der Satzung,

Auflösung, Änderung der Zweckbestimmung und Fusion des Vereins,

Beschlussfassung über vorgelegte Anträge,

Ernennung von Ehrenmitgliedern.

Die ordentliche Mitgliederversammlung sollte in den ersten sechs Monaten eines jeden Jahres stattfinden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn

der Vorstand die Einberufung aus dringenden wichtigen Gründen beschließt,

ein Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe die Einberufung vom Vorstand verlangt.

Der geschäftsführende Vorstand kann beschließen, dass die Mitgliederversammlung ausschließlich als virtuelle Mitgliederversammlung in Form einer onlinebasierten Videoversammlung oder als Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Versammlung (hybride Mitgliederversammlung) stattfindet. Ohne einen entsprechenden Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes haben die Mitglieder keinen Anspruch darauf, virtuell an einer Präsenzversammlung teilzunehmen.

Teilnahme- und stimmberechtigten Personen, die online an der virtuellen bzw. an der hybriden Mitgliederversammlung teilnehmen, wird durch geeignete technische Vorrichtungen die Möglichkeit gegeben, virtuell an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und das Stimmrecht auf elektronischem Wege auszuüben. Die Einzelheiten zur Registrierung und Gewährleistung der Zugangsberechtigung und Ausübung des Stimmrechts können in der Geschäftsordnung geregelt werden. Die Auswahl der technischen Rahmenbedingungen (z. B. die Auswahl der zu verwendenden Software bzw. Programme) legt der geschäftsführende Vorstand per Beschluss fest.

Technische Widrigkeiten, die zu einer Beeinträchtigung bei der Teilnahme oder bei der Stimmrechtsausübung führen, berechtigen die teilnahme- und stimmberechtigten Personen nicht dazu, gefasste Beschlüsse und vorgenommene Wahlen anzufechten, es sei denn, die Ursache der technischen Widrigkeiten ist dem Verantwortungsbereich des Vereins zuzurechnen.

Im Übrigen gelten für die virtuelle bzw. hybride Mitgliederversammlung die Vorschriften über die Mitgliederversammlung sinngemäß.

Die Mitgliederversammlung wird vom geschäftsführenden Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einberufung erfolgt in Textform.

Der Fristablauf beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag oder der rechtzeitigen Absendung des digitalen Mediums. Die Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die dem Verein zuletzt bekannt gegebene Anschrift oder Medienadresse gerichtet wurde.

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen, die dann ergänzte Tagesordnung ist den Mitgliedern unverzüglich durch digitale Medien bekanntzugeben. Danach können in der Mitgliederversammlung gestellte Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung nur durch Entscheidung der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit zugelassen werden.

Die Mitgliederversammlung wird vom geschäftsführenden Vorstand, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstands geleitet. Ist kein geschäftsführendes Vorstandsmitglied anwesend, ist die Versammlung nicht zulässig.

Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung einen Wahlleiter.

Der Protokollführer ist der Schriftführer.

Die Abstimmungen erfolgen offen per einfaches Handzeichen oder bei Teilnahme an einer virtuellen oder hybriden Mitgliederversammlung auch durch elektronische Stimmabgabe. Auf Antrag können die Wahlen geheim durchgeführt werden. Dies muss durch 1/3 der anwesenden Mitglieder gewünscht sein.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 14. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung ein Stimmrecht und eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden und ist nicht übertragbar.

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen müssen nicht zwangsläufig mitgezählt werden.

Für Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks, Fusion und die Auflösung des Vereins ist eine 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, der auf der Mitgliederversammlung erschienenen Teilnehmer, erforderlich.

Die Mitglieder des Vorstands werden einzeln gewählt.

Es gilt der Kandidat als gewählt, der die meisten der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stichwahl zwischen den Kandidaten mit den meisten Stimmen.

Es werden zwei Kassenprüfer gewählt.

Das Versammlungsprotokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Es muss enthalten:

Ort und Zeit der Versammlung,

Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers,

Anwesenheitsliste inkl. der Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder,

Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und Beschlussfähigkeit,

die Tagesordnung,

die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis (Zahl der Ja-Stimmen, Zahl der Nein-Stimmen, Enthaltungen, ungültigen Stimmen) und die Art der Abstimmung,

Satzungsanträge,

Beschlüsse, die wörtlich aufzunehmen sind.

§ 10 Sparten

Innerhalb des Vereins können für unterschiedliche sportliche Aktivitäten gesonderte Sparten eingerichtet werden. Die Sparten sind rechtlich unselbständige Untergliederungen des Vereins. Der Gesamtvorstand kann die Gründung und Schließung von Sparten beschließen.

Neue Sparten werden zunächst für ein Jahr auf Probe eingerichtet. Danach entscheidet der Vorstand über den unbefristeten Verbleib im Verein.

Der Spartenleiter ist für die ordnungsgemäße sportliche Führung seiner Sparte zuständig.

Zu den Spartenversammlungen ist der Vorstand einzuladen. Ihm ist rechtzeitig eine Tagesordnung mit Beschluss- und/oder Aussprachethemen zuzuleiten. Über Spartensitzungen ist ein schriftliches Protokoll zu erstellen, das dem Vorstand zeitnah vorzulegen ist.

Die Angelegenheiten und Aufgaben des internen Geschäftsbetriebs der jeweiligen Sparte wird überwiegend durch den Vorstand geregelt, jedoch unter ausdrücklicher Beachtung der Vorgaben nach Satzung und ergänzenden Ordnungen. Sparten sind zudem an Beschlüsse gebunden, die der Vorstand oder die Mitgliederversammlung gefasst bzw. erlassen hat.

Die Sparten können sich eine Spartenordnung geben. Die Spartenordnung bedarf der Genehmigung des Gesamtvorstandes.

§ 11 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer für eine jeweilige Amtsdauer von 2 Jahren (siehe §9), wobei ein Kassenprüfer und ein Ersatzkassenprüfer in geraden Jahren und ein Kassenprüfer und ein Ersatzkassenprüfer in ungeraden Jahren gewählt werden. Die Wiederwahl für eine weitere Amtszeit ist zulässig. Gewählt werden können nur Mitglieder, die nicht dem Vorstand oder dessen Beisitzern angehören.

Den Kassenprüfern obliegt die Prüfung aller Kassen des Vereins, einschließlich der Spartenkassen und etwaiger Sonderkassen. Die Kassenprüfer sind zur umfassenden Prüfung der Kassen einschließlich des Belegwesens in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt und verpflichtet. Prüfungsberichte sind in der Mitgliederversammlung vorzulegen und vorzutragen.

Bei festgestellten Beanstandungen ist zuvor der Vorstand zu unterrichten.

§ 12 Vereinsordnungen

Soweit die Satzung nicht etwas Abweichendes regelt, ist der Gesamtvorstand ermächtigt durch Beschluss nachfolgende Ordnungen zu erlassen.

a) Gebührenordnung

b) Finanzordnung

c) Geschäftsordnung

d) Datenschutzerklärung/-ordnung

e) ergänzende Ordnungen.

Die Sparten können Spartenordnungen beschließen. Die Spartenordnungen bedürfen der Genehmigung des Gesamtvorstandes. Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.

§ 13 Datenschutz

Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten der Mitglieder und Mitarbeiter durch den Verein erfolgt nur, soweit dies zur Erfüllung des Satzungszwecks erforderlich ist oder eine ausdrückliche Einwilligung des Betroffenen vorliegt.

Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt im Rahmen der Bestimmungen der EU-Datenschutz-Grundverordnung2 und des Bundesdatenschutzgesetzes.

Zur weiteren Ausgestaltung und zu den Einzelheiten der Datenerhebung und -verwendung kann sich der Verein eine Datenschutzordnung/-erklärung geben, die durch den Vorstand erstellt und beschlossen wird.

§ 14 Haftung

Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung den Ehrenamtsfreibetrag gem. § 3 Nr. 26 a EStG im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für leicht fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

§ 15 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Kindernothilfe e. V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat

oder

an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Unterstützung in Not geratener Menschen.

Im Falle einer Fusion mit einem anderen Verein fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung an den neu entstehenden steuerbegünstigten Fusionsverein bzw. den aufnehmenden steuerbegünstigten Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 16 Gültigkeit dieser Satzung

Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 04.02.2023 beschlossen.

Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.

Lingen, 05.03.2023

  1. Jörg Saalfeld
  2. Sascha Krey
  3. Marcus Berger
  4. Nicole Gebing

(Unterschriften des Geschäftsführenden Vorstandes)

Eingetragen im Amtsgericht Osnabrück: 15.06.2023